Bödefeld/Brabecke – Der Kirchenvorstand der katholischen Kirchengemeinde St. Cosmas und Damian Bödefeld gibt bekannt, dass zum 28. April 2024 jeweils eine neue Friedhofssatzung sowie eine Friedhofsgebührensatzung für den katholischen Friedhof der Kirchengemeinde St. Cosmas und Damian in Schmallenberg-Bödefeld und den katholischen Friedhof der Kapellengemeinde St. Pankratius in Schmallenberg-Brabecke in Kraft treten. Die Beschlussfassungen zu den neuen Friedhofssatzungen und den neuen Friedhofsgebühren- satzungen erfolgte in der Sitzung des Kirchenvorstandes vom 23.08.2023.
Die kirchenaufsichtliche Genehmigung der Friedhofssatzung für den katholischen Friedhof Bödefeld erfolgte am 21.09.2023 durch das Erzbischöfliche Generalvikariat, die kirchenaufsichtliche Genehmigung der Friedhofsgebührensatzung am 29.09.2023. Die kirchenaufsichtliche Genehmigung der Friedhofssatzung für den katholischen Friedhof in Brabecke erfolgte am 25.01.2024 durch das Erzbischöfliche Generalvikariat, die kirchenaufsichtliche Genehmigung der Friedhofsgebührensatzung am 30.01.2024.
Die staatsaufsichtliche Genehmigung der Friedhofsgebührensatzung für den katholischen Friedhof in Bödefeld erfolgte am 23.10.2023, für den katholischen Friedhof in Brabecke am 07.03.2024.
Die Friedhofssatzungen und Friedhofsgebührensatzungen werden vom 13.04.2024 bis zum 27.04.2024 an der Infotafel in der Pfarrkirche Bödefeld ausgehangen und können darüber hinaus zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro Bödefeld eingesehen werden. Eine Kopie kann dort gegen Kostenerstattung ausgehändigt werden. Des Weiteren werden sie im Internet auf der Homepage der Kirchengemeinde veröffentlicht.
Hier die Satzungen zum Download:
Friedhofssatzung Bödefeld
Friedhofsgebührensatzung Bödefeld
BESONDERHEITEN: Auf eine Neuerung in der Friedhofssatzung Bödefeld wird besonders hingewiesen. Mit Inkrafttreten der neuen Satzung besteht die Möglichkeit bei Erdbestattungen eine Reihengrabstätte mit befristeter Gestaltungsmöglichkeit zu wählen. Unter Beibehaltung der gesetzlichen Ruhezeit erfolgt die Pflege der Grabstätte durch die Nutzungsberechtigten für die Dauer von 10 Jahren. Bis zum Ablauf der Ruhezeit erfolgt die weitere Unterhaltung und Pflege durch die Kirchengemeinde als Rasengrab.